Mit dem zweiten Datenschutzanpassungs- und Umsetzungsgesetz werden zahlreiche Gesetze an die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung angepasst. Auf Initiative der SPD-Bundestagsfraktion wird die Bundesregierung nun aufgefordert, Art. 85 der europäischen Datenschutz-Grundverordnung auch für die Bereiche auszugestalten, die nicht Gegenstand der Mediengesetze der Länder sind.
Die Bundestagsabgeordnete Saskia Esken, Berichterstatterin der SPD-Bundestagsfraktion für Datenschutz und Informationsfreiheit, informiert:
Artikel 85 der Datenschutz-Grundverordnung fordert die Mitgliedstaaten dazu auf, das Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung in Einklang zu bringen. Schon im Dezember letzten Jahres hatte die SPD-Bundestagsfraktion dabei einen Regelungsbedarf auch auf Bundesebene ausgemacht. Zahlreiche Blogger und andere freie Journalisten hatten immer wieder eingefordert, diese Regelungslücke zu schließen. Die zuständigen Vertreter der Fraktion haben sich mit Fachjuristen des Medien- und IT-Rechts beraten und einen Regelungsvorschlag erarbeitet. Angesichts der Bedeutung und Komplexität des Vorhabens soll dies nun im Rahmen eines separaten Gesetzgebungsverfahrens erfolgen, um das ansonsten sehr technische Anpassungsgesetz mit seinen zahlreichen Änderungsartikeln nicht zu verzögern. „Wir haben uns mit der Unionsfraktion auf eine Entschließung verständigt, die die Bundesregierung auffordert, einen Regelungsvorschlag vorzulegen, und wir werden darauf achten, dass das zeitnah geschieht“ sagt Saskia Esken, zuständige Berichterstatterin ihrer Fraktion für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.
Den genannten Entschließungsantrag finden Sie unten.
Mit dem Argument des Bürokratieabbaus hatten die Unionsfraktionen die Forderung in die Gesetzesberatung eingebracht, die Grenze der Bestellpflicht für einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten zu erhöhen. Wir haben nun im Rahmen eines Kompromisses einer Erhöhung von 10 auf 20 Beschäftigte, die ständig mit personenbezogenen Daten arbeiten, zugestimmt. „Es darf nicht der Eindruck entstehen, dass durch die Befreiung von der Bestellpflicht andere datenschutzrechtliche Pflichten wegfallen. Am Ende wird mit dem Wegfall eines Datenschutzbeauftragten nicht Bürokratie, sondern Kompetenz abgebaut“ macht Esken deutlich. Auch ohne gesetzliche Bestellpflicht seien Unternehmen schon mit Blick auf die eigene Rechtssicherheit, aber auch mit Blick auf die Qualität ihrer Datennutzung gut beraten, einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten zu benennen.
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